Notare Georg Mehler und Dr. Markus Vierling Aktuelles Wappen

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Aus gesetzlicher Sicht sind Eheleute und Lebenspartner jedoch nicht gleichgestellt. Einfachstes Beispiel ist das Besuchsrecht im Krankenhaus: eine Ehefrau hat das Recht Ihren im Krankenhaus liegenden Mann zu besuchen; einer Lebenspartnerin kann dies verweigert werden.

Weiteres Problem bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften: ohne die Hinterlassung eines Testamentes, besteht für Lebensgefährten kein Erbrecht, d.h. dessen Nachlass fällt den gesetzlichen Erben zu; der Lebensgefährte geht leer aus.

Wenn es nunmehr in nichtehelichen Lebensgemeinschaften um gemeinsame Kinder geht, erfolgte inzwischen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes weitest­gehend eine Gleichstellung der Partner.

Geht es um die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht zwischen den Lebenspartnern gundsätzlich keine Ausgleichspflicht für Vermögen, welches ein Lebenspartner bspw. in das Haus des anderen Lebenspartners investiert hat. Jedoch hat der Bundesgerichtshof seine strenge Auffassung hierzu aufgegeben und verkündet mit seinem Urteil vom 09.07.2008, dass es in einzelnen Fällen unter Umständen möglich ist, einen Ausgleich zu erwirken.

Nähere Informationen und Entscheidungen finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de